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Unfallinstandsetzung, Kfz-Werkstatt, Eresmann KFZ-Box in Lohmar - Rösrath

Unfallinstandsetzung in Lohmar – Rösrath

Nach einem Fahrzeugschaden sind die Aufregung und meist auch der Ärger groß. Hinzu kommen zahlreiche Formalitäten, die erledigt werden müssen. Wir, die Eresmann KFZ-Box, sind eine Werkstatt in Lohmar – Rösrath und können Ihnen einen großen Teil der Last abnehmen.

Nahezu alle Schäden an Ihrem Auto können wir fachgerecht und nach Herstellervorgaben beheben. Doch zunächst werden wir Ihr Fahrzeug umfangreich begutachten, und besprechen dann in einem persönlichen Gespräch das weitere Vorgehen. Gerne stellen wir Ihnen auch einen Leihwagen zur Verfügung, damit Sie weiterhin mobil bleiben.

Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin.

Im Folgenden haben wir Ihnen noch verschiedene wichtige Informationen zusammengestellt.

Wie sollte man sich nach einem Unfall verhalten?

Statistiken zufolge kommt es bei rund 90 Prozent aller Autounfälle nicht zu schlimmen Verletzungen oder zu größeren Schäden am Auto. Ein Unfall versetzt uns jedoch einen Schrecken und es ist besonders wichtig, einen klaren Kopf zu behalten. Deshalb sollte jeder Autofahrer die notwendigen Schritte kennen, die dann einzuleiten sind.

 

Verschaffen Sie sich einen Überblick: Gibt es verletzte Personen? Dann holen Sie sofort über den Notruf 112 Hilfe. Bis die Rettungskräfte eintreffen, müssen Sie Erste Hilfe leisten. Wenn Sie selbst verletzt sind oder sich nicht dazu in der Lage fühlen, bitten Sie jemanden, den Notruf zu wählen. Verlassen Sie außerdem unter keinen Umständen die Unfallstelle. Denn das Entfernen vom Unfallort ist strafbar. Sollten keine anderen Verkehrsteilnehmer beteiligt sein, zum Beispiel dann, wenn Sie ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben und der Eigentümer nicht vor Ort ist, schalten Sie die Polizei ein.

 

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Sicherung der Unfallstelle. Stellen Sie die Warnblinkanlage an. Sie müssen im Auto zudem eine Warnweste und ein Warndreieck mitführen. Ziehen Sie die Warnweste an und stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung (min. 100 Meter auf einer Landstraße, min. 50 Meter in der Stadt und min. 150 bis 400 Meter auf der Autobahn) auf. Vergessen Sie bitte auch nicht, mit allen beteiligten Personen die Kontaktdaten auszutauschen. Fragen Sie auch gleich nach der zuständigen Versicherung, wenn Sie den Unfall nicht selbst verursacht haben. Sollte es zu Unstimmigkeiten darüber kommen, wer den Unfall verursacht hat, sollten Sie die Polizei hinzuziehen.

Überblick: Wichtige Schritte nach einem Verkehrsunfall

Im Folgenden fassen wir noch einmal die wichtigsten Schritte zusammen:

  • Rufen Sie den Notruf 112, wenn Personen verletzt sind.

  • Entfernen Sie sich unter keinen Umständen vom Unfallgeschehen und leisten Sie Erste Hilfe.

  • Stellen Sie die Warnblinkanlage in Ihrem Auto an.

  • Ziehen Sie die Warnweste an und stellen Sie das Warndreieck auf.

  • Kommt es zu Unstimmigkeiten bezüglich der Schuld, rufen Sie die Polizei hinzu.

  • Tauschen Sie die Kontakt- und Versicherungsdaten mit den beteiligten Personen aus.

Darüber hinaus kann es nützlich sein, die beteiligten Fahrzeuge und den Unfallort zu fotografieren. Fertigen Sie zudem auch Detailfotos von den entstandenen Schäden an.

Schadensmeldung an die Versicherung

Wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben, müssen Sie diesen Ihrer Versicherung melden. Beachten Sie dabei unbedingt die Frist für die Schadensmeldung. Am besten wenden Sie sich sofort an Ihre Versicherung. Nahezu alle Versicherungen bieten inzwischen eine Unfallhotline an. Die Telefonnummer finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen. Sollten Sie der Geschädigte sein, können Sie den Schaden an die Versicherung des Verursachers melden. Ggf. können Sie auch einen Anwalt für Verkehrsrechtsschutz einschalten. Bei einem Schaden von rund 500 Euro kann es auch sinnvoll sein, die Schadensregulierung selbst in die Hand zu nehmen bzw. die Kosten selbst zu übernehmen, ohne die Kfz-Versicherung einzuschalten. Somit können Sie ggf. Ihre Schadensfreiheitsklasse behalten, wenn Ihre Versicherungspolice keinen Rabattschutz enthält.

Unfallinstandsetzung: Kostenübernahme durch die Versicherung

Wenn Sie den Unfall selbst verschuldet haben, bleiben Sie auf den Kosten sitzen, wenn Sie nur über eine Haftpflicht- oder Teilkaskoversicherung verfügen. Unfallschäden am eigenen Fahrzeug ersetzt die Versicherung nur, wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. In welcher Höhe Ihre Versicherung dann die Kosten übernimmt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel der Selbstbeteiligungshöhe.

Was ist der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Sachverständigengutachten?

Der Kostenvoranschlag ist die verbindliche Zusage darüber, den besprochenen Auftrag zu einem festen Preis auszuführen. Zu unterscheiden ist zwischen einem unverbindlichen und verbindlichen Kostenvoranschlag. Bei Erstgenanntem dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten den genannten Preis in der Regel um maximal 20 Prozent überschreiten. Handelt es sich jedoch um einen verbindlichen Kostenanschlag, darf nur der hierin genannte Preis in Rechnung gestellt werden.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten ist solch ein Kostenvoranschlag wesentlich schneller anzufertigen und kostengünstiger. Allerdings besitzt er nicht die Präzision eines Schadensgutachtens. Während der Kostenvoranschlag also den Schaden nur grob einschätzt, kann ein Gutachter diesen detaillierter benennen und damit auch eine genaue Schadenhöhe angeben.

Bei kleineren Schäden reicht ein Kostenvoranschlag zur Schadensabwicklung meist aus. Bei größeren bzw. teureren Schäden ab ca. 800 Euro ist es empfehlenswert, ein Kfz-Gutachten erstellen zu lassen.

Wer muss das Gutachten bezahlen?

Die Haftpflichtversicherung des Verursachers muss die Unfallkosten inkl. Prozesskosten, Schadensersatz und Kosten für den Gutachter übernehmen. Geregelt ist dies in § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO). In der Regel schickt die Versicherung des Unfallverursachers einen eigenen Kfz-Sachverständigen. Allerdings können Sie als Geschädigter auch einen unabhängigen Gutachter beauftragen. Die Kosten hierfür muss von der unterlegenen Seite übernommen werden (siehe BGH-Urteil).

Das gilt aber nur, wenn Sie sich noch nicht mit Gutachter der gegnerischen Versicherung einverstanden erklärt haben. Haben Sie sich mit der Gutachtenerstellung durch die gegnerische Versicherung einverstanden erklärt und lassen Sie dennoch ein Zweitgutachten erstellen, müssen Sie Kosten übernehmen, und zwar auch dann, wenn der Prozess zu Ihren Gunsten ausgeht.

 

Bevor Sie ein Gutachten beauftragen, sollten Sie sicherheitshalber vorab mit Ihrer Versicherung sprechen und die Kostenfrage klären.

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